Satzung des FoodSaving Solingen e.V., Werwolf 59, 42651 Solingen
Präambel
Fast die Hälfte aller Lebensmittel, die für die Industrieländer produziert werden landen auf dem Müll. Dies halten wir sowohl ökologisch, ökonomisch als auch ethisch für unverantwortlich! Deswegen setzt sich der FoodSaving Solingen e.V. dafür ein, die Lebensmittelverschwendung langfristig zu reduzieren.
Der Verein engagiert sich mit Ehrenamtlichen Helfern an 6 Tagen in der Woche der Wegwerfgesellschaft entgegen zu wirken.
Ein festes Team fährt täglich alle kooperierenden Supermärkte, Discounter, Bäckerrein und Tankstellen an um die Lebensmittelabschriften abzuholen. Gerne nehmen wir auch alle weiteren Abschriften (Non-Food) entgegen.
Nach einer genauen Sichtung und Aussortierung der Lebensmittel „fairteilen“ wir diese zu festen Zeiten an alle Personen die sich unserer Ideologie anschließen wollen. Dies können bedürftige aber auch nicht bedürftige Menschen sein. Wir machen keine Unterschiede und erfreuen uns an einer breiten Vielfalt unterschiedlicher Kulturen und Religionen in jeglichen Altersklassen. Auch Gruppen und Einrichtungen wie zum Beispiel im Jugend- oder Flüchtlingsbereich werden schon lange durch uns unterstützt.
Durch die Nutzung aller bekannten und gängigen Medien verdeutlichen wir die Wichtigkeit unserer Arbeit, geben aktuelle Verbraucherinformationen weiter, schulen die Sensibilität im Umgang mit Lebensmitteln und laden regelmäßig ein das Angebot der Lebensmittelausgabe wahrzunehmen.
Auch sind wir schon mehrfach der Bitte gefolgt unsere Arbeit und die der da hinter steckenden Motivation an Schulen, in Kirchengemeinden und anderen Einrichtungen vorzustellen. Zukünftig wollen wir noch viel Intensiver in die Präventionsarbeit einsteigen um das Bewusstsein zu stärken das auch nicht makellose Lebensmittel oder welche die das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten haben durchaus ihre Wertigkeit behalten und genießbar sind.
Besonders stolz sind wir, dass die Zusammensetzung unseres Teams genauso bunt gewürfelt ist wie die Menschen die unser Angebot wahrnehmen. Es entstehen tolle Gemeinschaften zwischen ganz jungen Helfern und Helfern die das Rentenalter schon lange erreicht haben, zwischen Helfern aller Einkommensklassen und Helfern verschiedener Nationen – in normalen Alltagssituationen oftmals eine Barriere die keine der jeweiligen Seiten überwinden möchte.
Das gleiche beobachten wir im Bereich verschiedener Kulturen und Religionen. Gemeinsam wachsen wir an unseren Aufgaben und setzen so unsere Ziele auf ein Maximum des erreichbaren. Diese Stärken setzen wir mit einem professionellen „Wir-Gefühl“ gegenüber unseren Kunden um, so dass auch diese eine willkommene Nähe und menschliche Wertschätzung wahrnehmen. Durch das daraus entstandene Vertrauen sind schon viele beratende Gespräche oder Hilfestellungen entstanden die mit großem Dank gezollt wurden.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „FoodSaving Solingen“ mit dem Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Solingen und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
(1) Er fördert die Erziehung und Volksbildung im Umgang mit Lebensmitteln, insbesondere der Bildung für nachhaltige Entwicklung und ökologisch verantwortungsvollen Verhaltens.
(2) Er fördert den Umweltschutz.
(3) Der Satzungszweck wird im Wesentlichen verwirklicht durch:
a) Der Verein sorgt dafür, dass Menschen sich organisieren können um überschüssige Nahrungsmittel und andere überschüssige Waren vor dem wegwerfen zu retten und sowohl an bedürftige wie nicht bedürftige Personen, Gruppen und Einrichtungen zu verteilen.
b) Bildungsarbeit durch eigene Veranstaltungen oder gemeinsam mit Einrichtungen wie Schulen, Hochschulen, Verbänden, Kirchengemeinden und der Erwachsenenbildung.
c) Gemeinsame Zubereitung von Speisen aus den geretteten Lebensmitteln um den Umgang mit diesen den Menschen näher zu bringen und so verschiedene Kulturen zusammen zu führen sowie das soziale Miteinander zu fördern.
d) Öffentlichkeitsarbeit durch Herstellung und Verbreitung von Medien und Software zur Weiterentwicklung des Bewusstseins und Verhaltens, insbesondere um Lebensmittelabfälle zu vermeiden und über ökologisch und nachhaltig hergestellte Lebensmittel zu informieren. Dazu werden Informationen und Ratschläge an Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunkanstalten gegeben und im Internet verbreitet, die sich an Verbraucher, Händler und Produzenten richten.
e) Zusammenarbeit und Vernetzung mit Einzelpersonen, Organisationen, Unternehmen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen die ähnliche Ziele verfolgen.
f) Aktionen die dem Vereinszweck dienen, unterstützen oder selbst durchführen.
g) Der Verein FoodSaving Solingen e.V. zeichnet sich aus durch Wertschätzung aller in Deutschland lebenden Menschen unabhängig von Nationalität, kultureller Herkunft, religiöser und politischer Überzeugung. FoodSaving Solingen e.V. achtet die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
h) FoodSaving Solingen e.V. kann auf Beschluss des Vorstands für die Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben andere juristische Personen gründen oder sich daran beteiligen.
§3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Finanzierung und Mitgliedsbeiträge
(1) Für ordentliche Mitglieder kostet die Mitgliedschaft im Verein 25,00 EUR pro Kalenderjahr. Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr wird der Mitgliedbeitrag entsprechend quartalsweise fällig. (z.B. Bei Eintritt im Monat August ist der Mitgliedsbeitrag für das 3. und 4. Quartal zu entrichten.)
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist zum Beginn des Kalenderjahres bis spätestens zum 20. Februar fällig. Er ist durch Überweisung auf das Konto des Vereins oder durch Bankeinzug zu entrichten.
(4) Eine freiwillige Aufstockung des Betrages durch Spenden liegt im Interesse des Vereins und wird begrüßt. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Spenden und sonstigen Mitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(5) Der Verein deckt seine Mittel in erster Linie aus freiwilligen Beiträgen und Spenden. Zur Erfüllung der Vereinszwecke sind zusätzlich öffentliche Zuwendungen anzustreben. Für fördernde Mitglieder wird der Jahresbeitrag auf den Mindestbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes festgesetzt ersatzweise darüber hinaus mit dem Vorstand vereinbart.
(6) Die Inhaber von Ämtern des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, eine Honorierung kann nur im Rahmen von gesetzlichen Ehrenamtspauschalen vergütet werden. Notwendige Auslagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben (wie z.B. Reisekosten) können erstattet werden. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten von Vorstands-und Vereinsmitgliedern für den Verein im Auftrag des Vorstands können im Rahmen üblicher Honorarsätze vergütet werden.
(7) Zusätzlich zu Lebensmittelspenden sammelt der FoodSaving Solingen e.V. Sachspenden zur Refinanzierung des Projektes oder als Spende (obliegt dem Vorstand) zur Abgabe an Bedürftige oder Partner wie Tierschutzvereine, Kindergärten, soziale Projekte, Flüchtlingsheime.
§5 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen schriftlich beitreten, die die Zielsetzung des Vereins bejahen und nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig Verurteilt wurden, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Verein hat:
a.) ordentliche Mitglieder
b.) fördernde Mitglieder
c.) Ehrenmitglieder
(3) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch Zuwendungen, Beitragszahlungen oder sonstige Leistungen die Vereinsziele unterstützen.
(5) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Gründungsmitglieder werden automatisch Ehrenmitglieder. Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft aussprechen und Ehrenmitglieder zu Schirmherren des Vereins ernennen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss sowie ferner bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss des Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Die Beitragspflicht wird dadurch nicht berührt, sie besteht bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres.
(3) Der Verein kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde ausschließen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann außerdem vom Vorstand beschlossen werden, wenn mehr als ein Jahresbeitrag als Rückstand offen steht und eine Zahlung trotz Mahnung nach Ablauf eines Monats nicht erfolgt.
§7 Organe
(1) Vereinsorgane sind:
(1.1) die Mitgliederversammlung
(1.2) der Vorstand
(2) In den Vorstand sind nur Personen wählbar, die nicht in einem die Vereinsarbeit betreffenden weisungsgebundenen Abhängigkeits- bzw. Arbeitsverhältnis stehen.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen grundsätzlich jährlich stattfinden. Die Mitglieder werden vom Vorstand dazu mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail eingeladen.
(2) Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen in einer von ihm angemessenen gehaltenen Frist einberufen.
(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder in seinem Einvernehmen ein anderes Vorstandsmitglied.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
(6.1) Der aktive Vorstand inkl. des erweiterten Vortandes hat doppeltes Stimmrecht.
(6.2) Abweichend von §8 Abs. 7.1 hat jedes Mitglied unter §5 Abs. 2 a – c einfaches Stimmrecht.
(6.3) Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen; sie sind vom Leiter der Mitgliederversammlung und von dem zu Beginn jeder Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Wahlen erfolgen geheim, falls nicht die Versammlung einstimmig Wahl durch Akklamation beschließt.
(9) Die Mitgliederversammlung kann sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/r Vorsitzenden, ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/r Schatzmeister/in und bis zu drei Beisitzer/innen (maximal sieben Personen). Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann die laufende Geschäftsführung an ein Mitglied übertragen.
(2) Der Vorstand kann um bis zu zehn weitere Mitglieder mit vollem Stimmrecht erweitert werden (erweiterter Vorstand). Diese übernehmen bestimmte Vereinsaufgaben. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden erstmalig von der Gründungsversammlung für drei Jahre, danach jeweils für die Dauer von drei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(4) Wahlberechtigt sind alle unter §5 Abs. 2 a – c genannten Mitglieder sofern keine offenen Mitgliedsbeiträge bestehen.
(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden/r oder seiner/m Stellvertreter/in im Einvernehmen mit dem/r Vorsitzenden einberufen. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(6) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes können neue Vorstandsmitglieder vom Vorstand kooptiert werden. Die Kooption bedarf der Bestätigung durch die folgende Mitgliederversammlung.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Die Beschlüsse können auch schriftlich (im Umlaufverfahren z.B. per Email) oder in Eilfällen auf telefonischem Wege oder über vergleichbare Internetkommunikationswege herbeigeführt werden; in letzteren Fällen ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich.
(8) Ein Vorstandsmitglied bleibt über seine Amtszeit hinaus, bis zur Wahl eines Nachfolgers, im Amt wenn die Amtszeit abgelaufen und kein Nachfolger gefunden wurde. Eine weitere Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen um einen Nachfolger zu wählen.
(9) Der Vorstand haftet nach §31a BGB der folgenden Wortlaut hat:
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§10 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat bestellen.
(2) Der Vorsitzende des Beirats muss Mitglied des Vereins sein. Er wird vom Vorstand im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Beirats bestellt. Ersatzweise führt der Vorsitzende des Vereins oder einer seiner Stellvertreter den Vorsitz im Beirat.
(3) Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite.
§11 Arbeitsgruppen
(1) Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand können Arbeitsgruppen bestellen. Mitglieder können Arbeitsgruppen vorschlagen und nach Genehmigung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung gründen. Nur Mitglieder des Vereins können einer Arbeitsgruppe beitreten.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung oder der Vorstand keine Geschäftsordnung vorgegeben hat, kann sich jede Arbeitsgruppe eine Geschäftsordnung geben.
(3) Arbeitsgruppen müssen einen Aufgabenbereich und Ziele definieren und diese dem Verein schriftlich mitteilen.
§12 Vorbildhaftes Nutzen von „geretteten“ Lebensmitteln
Der Verein arbeitet nach folgenden Leitsätzen:
(1) „rette die Lebensmittel die andere in den Müll werfen wollten, behalte was du vor dem verderben verbrauchen kannst und verschenke weiter was noch übrig ist“
(2) „geh mit gutem Beispiel voran in dem du klar machst das du dich selber viel bewusster und nachhaltiger ernährst seit dem du Foodsaver bist“
§13 Satzungsänderungen und Auflösungen
(1) Satzungsänderungen sowie Änderungen der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegt. Ihre Annahme erfordert eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen.
(2) Satzungsänderungen, die vom zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder vom Finanzamt aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand allein beschließen. Er muss jedoch die nächste Mitgliederversammlung errichten.
(3) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, die Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 betrifft, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(4) Der Verein wird aufgelöst, wenn dies in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen, die mindestens sechs Wochen auseinanderliegen müssen, mit jeweiliger Dreiviertel-Mehrheit beschlossen wird.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Vereine Volldampf für Kinder e.V. und der THW Helfervereinigung Solingen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.